EvangelischeEv. Kirche in Ennepetal, Gevelsberg, Haßlinghausen, und Schwelm

Diskutierfreudige Synode

Die 1. Sitzung der 104. Versammlung der Kreissynode des Kirchenkreises Schwelm war von lebhaften Debatten geprägt. Nicht weniger als acht Stellungnahmen zu Gesetzesvorlagen der Evangelischen Kirche von Westfalen (EkvW) standen u.a. auf der Tagesordnung.

Superintendent Manfred Berger leitete die Sitzung.

Landeskirchenrat Dr. Hans-Tjarbert Conring nahm als Vertreter der Landes-kirche an der Sitzung teil.

Die Synode fand im Ev. Gemeindehaus in Silschede statt.

Die Sitzung der Schwelmer Kreissynode begann am Freitag, 25. Juni um 15:00 Uhr mit einem Abendmahlsgottesdienst in der Silscheder Kirche. Die anschließenden Beratungen fanden im benachbarten Gemeindehaus statt. Neben den Synodalen konnte Superintendent Manfred Berger auch Landeskirchenrat Dr. Hans-Tjarbert Conring begrüßen, der als zuständiger Dezernent der EkvW an der Sitzung teilnahm und in einem Grußwort die Grüße des Präses der EkvW, der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes überbrachte.

 

Veränderungen

Bevor sich die Synode mit den zahlreichen Gesetzesvorlagen der EkvW beschäftigte, gab Superintendent Manfred Berger einen ausführlichen Jahresbericht. Er ging in seinen Ausführungen sowohl auf die Veränderungen, die sich in den vergangenen 12 Monaten im Kirchenkreis Schwelm vollzogen haben, als auch auf die zu erwartenden Entwicklungen ein: „Seit dem 30. Mai 2010 besteht der Kirchenkreis Schwelm nur noch aus fünf Kirchengemeinden. Die erste Fusion wurde 2002 zwischen Haßlinghausen und Herzkamp vollzogen, zum 1. Januar 2010 folgte die zwischen Haßlinghausen und Herzkamp sowie Silschede, Ende Mai zwischen Milspe und Rüggeberg. Die Mitglieder werden weniger, das Geld wird knapper, mit anderen Worten: Gemeinden müssen Ausgaben überprüfen und entsprechend anpassen.“ Wichtig sei aber auch, dass die Kirchengemeinden versuchen müssten, mit ihren Mitgliedern in engem Kontakt zu sein, so dass diese wissen könnten, was in ihrer Gemeinde los ist. So habe der Kreissynodalvorstand (KSV) beschlossen, zwei Fundraiser konkret bei je einem Projekt einzusetzen und so Fundraising als notwendiges Mittel der Beziehungsherstellung und Beziehungspflege im Kirchenkreis zu installieren und zu fördern. Bei allen Überlegungen und Planungen dürfe man aber nicht aus den Augen verlieren, was am wichtigsten für diese Prozesse ist und bleibt: „Die Sicherstellung der Verkündigung und der kirchlichen Arbeit für eine Stadt bzw. einen Stadtteil.“

 

Bessere Kommunikation gewünscht

Im Anschluss an den Jahresbericht des Superintendenten befassten sich die Synodalen mit Gesetzesvorlagen der EkvW. Dabei stießen die Änderung der Kirchenordnung zur (Wieder-)Aufnahme durch Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die Änderung des Gesetzes zur Regelung der Gemeindegliedschaft in besonderen Fällen bei den Synodalen auf breite Zustimmung. Nur mit Einschränkungen stimmte die Synode der Änderung des Artikels 40 der Kirchenordnung und des Presbyterwahlgesetzes sowie des Prädikantengesetzes zu. Gänzlich abgelehnt wurden die Änderungen der Kirchenordnung zur Pflichtverletzung des KSV, zur Ersatzvornahme, zur Freigabenentscheidung bei der Superintendentenwahl sowie zur Leistungsfähigkeit kirchlicher Körperschaften. In allen Fällen kritisierten die Synodalen eine zu große Einmischung der Landeskirche in kreiskirchliche Belange sowie eine mangelnde Kommunikation zwischen dem Landeskirchenamt und den Kirchenkreisen. Diese Grundstimmung konnte auch Landeskirchenrat Dr. Hans-Tjarbert Conring durch seine engagierte Diskussionsteilnahme nicht ändern.

 

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Zu den einzelnen Gesetzen

Änderung von Art. 13 der Kirchenordnung; (Wieder-)Aufnahme durch Pfarrerinnen und Pfarrer

Bisher war es möglich, (wieder) in die Evangelische Kirche einzutreten, durch

-         Beschluss des zuständigen Presbyteriums,

-         Eine Wiedereintrittsstelle im Bereich der EKD

In Zukunft soll es auch möglich sein, dass die (Wieder-)Aufnahme durch die zuständige Pfarrerin oder den zuständigen Pfarrer, durch eine Pfarrerin oder einen Pfarrer aus dem Bereich der EKD sowie durch eine hierfür anerkannte Wiedereintrittsstelle erfolgt.

 

Änderung zum Kirchengesetz zur Regelung der Gemeindegliedschaft in besonderen Fällen

Gemäß dem Gesetz kann ein Gemeindeglied innerhalb der EkvW die Gemeindegliedschaft in einer anderen als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes beantragen. Bisher musste dazu das Presbyterium der „abgebenden“ Wohnsitzkirchengemeinde angehört werden. In Zukunft soll das entsprechende Presbyterium nur noch informiert werden.

 

Änderung von Art. 40 der Kirchenordnung und des Presbyterwahlgesetzes

Hier sind im wesentlichen zwei Änderungen vorgesehen:

  1. die Reduzierung der Mindestzahl der Stellen im Presbyterium. Als zukünftige Berechnungsgrundlage wird ausschließlich die Zahl der Gemeindeglieder in der Kirchengemeinde vorgeschlagen.

  2. die Bedeutung der Wahlbezirke bei der Kandidatensuche. Hier wird vorgesehen, dass bei einer wahlbezirksweisen Wahl die Gemeindeglieder auch in ihrer Kirchengemeinde außerhalb ihres Wohnsitzwahlbezirkes kandidieren können und zukünftig auch solche Gemeindeglieder vorgeschlagen werden können, die in einem anderen als dem eigenen Wahlbezirk wohnhaft sind.

 

Kirchengesetz über die Ordnung für die Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung durch Prädikantinnen und Prädikanten

 Der Gesetzentwurf fasst alle Beauftragungen zu Wort und Sakrament, die zeitlich befristet und örtlich begrenzt erteilt werden, zusammen. Das Gesetzt löst damit die bisherige Laienpredigerordnung, die Ordnung für Religionslehrerinnen und –lehrer sowie die Ordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit ab.

 

Änderungen der Kirchenordnung:

Pflichtverletzung KSV

Die aufsichtliche Handlungsmöglichkeit bei Pflichtverletzungen der Leitungsorgane war bisher nur für das Presbyterium, nicht aber für die Kreissynodalvorstände (KSV) geregelt. Der KSV kann gegenwärtig – anders als das Leitungsorgan der Kirchengemeinde – nicht im Rahmen der Aufsicht aufgelöst und durch Bevollmächtigte für eine Interimszeit ersetzt werden. Eine entsprechende Regelung wird hier vorgeschlagen. Dabei wird – wie beim Presbyterium - zwischen der Pflichtverletzung einzelner und einer Pflichtverletzung des ganzen Gremiums unterschieden.

 

Ersatzvornahme

Die hier vorgeschlagene Veränderung der Kirchenordnung soll eine solide Rechtsgrundlage für die bereits in der Verwaltungsordnung vorhandenen Möglichkeiten der Ersatzvornahme schaffen.

 

Freigabeentscheidung bei Superintendentenwahl

Die hier vorgeschlagene Veränderung der Kirchenordnung ergänzt das Verfahren des Superintendentinnen- und Superintendentenwahl durch eine Wahlfreigabeentscheidung seitens der Landeskirche. Die Wahl oder Wiederwahl einer Superintendentin oder eines Superintendenten setzt damit neben den bisherigen Bedingungen eine positive Entscheidung der Kircheleitung voraus, dass dieses Amt wieder besetzt werden soll.

 

Leistungsfähigkeit kirchlicher Körperschaften

Die hier vorgeschlagene Veränderung der Kirchenordnung benennt die Leistungsfähigkeit als konstitutive Größe der Kirchengemeinden und Kirchenkreise. Die „ausreichende Leistungsfähigkeit“ betrifft die organisatorische Gestalt der Kirchengemeinden und Kirchenkreise als Körperschaften.

 

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„Faire Grabsteine“

Im weiteren Verlauf der Sitzung informierte Pfarrer Hans Schmitt die Synodalen über aktuelle Entwicklungen beim Diakonischen Werk Ennepe-Ruhr/Hagen. Hier wird zum 1. Januar 2011 eine Fusion mit der Diakonie Mark-Ruhr angestrebt.

Einstimmig nahm die Synode den Antrag des Ausschusses für Mission, Ökumene und Weltverantwortung auf Verwendung von „Fairen Grabsteinen“ an. So soll der Kirchenkreis u.a. die Kirchengemeinden bitten, darauf hinzuwirken, dass auf den evangelischen Friedhöfen auf die Verwendung von importierten Grabsteinen, die nicht unter fairen Arbeitsbedingungen, insbesondere mit Kinderarbeit produziert werden, verzichtet wird.

Superintendent Manfred Berger schloss gegen 21:45 Uhr die Sitzung mit der Einladung zum nächsten Kreiskirchentag am Sonntag, den 19. September in der Christuskirche in Schwelm. Die nächste Sitzung der Kreissynode des Kirchenkreises Schwelm findet am Freitag, den 3. Dezember statt. Der Ort wird noch festgelegt. (HB)